Page 15 - Amtsblatt Altenkunstadt April 2026
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Nr. 4 - 27. April 2026 Amtliche Mitteilungen 15
Bekanntmachung über
das Inkrafttreten der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes Altenkunstadt für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes „Solarpark Burkheim“
Mit Bescheid vom 23.04.2026 Az.: SG 31-610/ 12 A12 hat das Landratsamt Lichtenfels die 11. Änderung des Flächennutzungs- planes der Gemeinde Altenkunstadt in der Planfassung vom 11.02.2025 für das Gebiet „Solarpark Burkheim“ genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 11. Änderung des Flächennut- zungsplanes wirksam.
Jedermann kann die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Er- gebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Altenkunstadt, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Zimmer 13 während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlan- gen. Die wirksame 11. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Begründung und dem Umweltbericht sowie der zusammen- fassenden Erklärung wird gemäß § 6a Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Altenkunstadt unter www.altenkunstadt.de/altenkunstadt-bu- ergerinfo/bauen-und-wohnen/bauleitplanung, sowie unter dem Link Zentrales Landesportal für die Bauleitplanung Bayern mit der Eingabe „Altenkunstadt“ zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird verwiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor- schriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau- ungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Ab- wägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Altenkunstadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Altenkunstadt, 27.04.2026
Robert Hümmer Erster Bürgermeister
Bekanntmachung des Satzungs- beschlusses für den vorhaben- bezogenen Bebauungsplan „Solarpark Burkheim“
Der Gemeinderat der Gemeinde Altenkunstadt hat mit Beschluss vom 11.02.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solar- park Burkheim“ in der Fassung vom 11.02.2025 mit Abwägungs- beschlüssen vom 11.02.2025 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „So- larpark Burkheim“ mit der Begründung und dem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungs- möglichkeiten gewählt wurde, zu den allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeinde Altenkunstadt, Marktplatz 2, 96264 Altenkunst- adt, Zimmer 13 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Der wirksame Bebauungsplan „Solarpark Burkheim“ mit der Be- gründung und dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 6a Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Altenkunstadt unter www.altenkunstadt.de/altenkunstadt-buergerinfo/bauen- und-wohnen/bauleitplanung, sowie unter dem Link Zentrales Landesportal für die Bauleitplanung Bayern mit der Eingabe „Altenkunstadt“ zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird verwiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor-
schriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebau-
ungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Ab-
wägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Satz 1 gilt entspre- chend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschä- digungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile ein- getreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Altenkunstadt, 27.04.2026
Robert Hümmer Erster Bürgermeister

