Page 4 - Amtsblatt Altenkunstadt - Juni 2026
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4 Amtliche Mitteilungen Nr. 6 - 29. Juni 2026
Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung)
 Die Gemeinde Altenkunstadt erlässt aufgrund der Art. 20 a Abs. 1 Satz 2 undAbs. 2, 23, 32, 33, 34Abs. 2 und 4, 35Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Au- gust 1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBI. S. 637), folgende Satzung:
§1 Zusammensetzung des Gemeinderats
Der Gemeinderat besteht aus dem hauptberuflichen Ersten Bürgermeister (§ 4) und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern (§ 3).
§2 Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse.
a) den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus der / dem Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
b) den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus der / dem Vorsitzenden und 10 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
c) den Rechnungsprüfungsausschuss bestehend aus 7 Mitgliedern des Gemeinderats.
(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) und b) genannten Ausschüssen führt der Erste Bürgermeister.
2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied.
(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Ge- schäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; Entschädigung
(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Ent- scheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außer- dem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nahe näherer Vorschrift der Geschäfts- ordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 90 € und ein Sitzungsgeld von je 50 € für die notwendige Teil- nahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses.
(3) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, die am Rats- informationssystem (RIS) teilnehmen und auf die schriftliche Zusendung der Unterlagen verzichten, erhalten einen Aufschlag auf die monatliche Entschädigung von 10 €.
(4) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine weitere monatliche Aufwandsentschädigung von pauschal 100 €.
(5) Ortssprecher erhalten eine Pauschalentschädigung von monatlich 40 € und ein Sitzungsgeld von 40 € je Sitzung des Gemeinderats.
(6) 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeit- nehmer sind, haben außer dem Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der notwenigen Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 20 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20 € je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(7) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Be- stimmungen des Bayrischen Reiskostengesetztes.
§4
Erster Bürgermeister
Der Erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
§5
Weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
Der Zweite Bürgermeister ist Ehrenbeamter. Die Dritte Bürger- meisterin ist Ehrenbeamtin.
§6 Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt am 13.05.2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeinde- verfassungsrechts vom 13.05.2020 außer Kraft.
Altenkunstadt, 13.05.2026
Stefan Deuerling Erster Bürgermeister
  

































































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