Page 5 - Amtsblatt Altenkunstadt - Juni 2025
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Nr. 7 - 28. Juli 2025 Amtliche Mitteilungen 5 Bekanntmachung nach § 50 Abs. 1 bis 3; § 42 Abs. 2; § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten
 Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Es wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht haben, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahl- vorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstim- mung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusam- mensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstim- mung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Wi- derruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Es wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht haben, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen.
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwoh- nern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Ge- burtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adress- buchverlage
Es wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht haben, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuch- verlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Fami- lienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Es wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht haben, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG zu widersprechen.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsge- sellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familien- angehörigen folgende Daten übermitteln:
1. Vor- und Familienname,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. Geschlecht,
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsge- sellschaft,
5. derzeitige Anschriften,
6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
7. Sterbedatum.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungs- rechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesell- schaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Über- mittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.































































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