Page 15 - Amtsblatt 12_25
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 Nr. 12 - 15. Dezember 2025 Informationen 15 Reinhaltung und Reinigung
der öffentlichen Straßen und Wege
Aufgrund der Verordnung der Gemeinde Altenkunstadt über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 03.02.2021 haben die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger) ihre Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Die Reinigungsfläche ist der Gehweg in voller Breite entlang des Grundstücks und der Fahrbahnrand bis zu 1 m Breite, gemessen von der Bordsteinkante des Gehwegs. Bei Straßen ohne besonderen Gehweg erstreckt sich die Reini- gungsfläche auf einen 1 m breiten Streifen am Fahrbahnrand.
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die öffentlichen Straßen innerhalb der vorgenann- ten Reinigungsfläche zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsfläche befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf
a) zukehrenunddenKehricht,SchlammundsonstigenUnratzu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmüllton- nen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcon- tainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub - insbesondere bei feuchter Witterung - die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.
b) vonGrasundUnkrautsowieMoosundAnflugvonsonstigen Pflanzen ohne Hilfe von Herbiziden zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
c) insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche liegen.
Gemäß Art. 66 Nr. 5 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine öffentliche
Straße verunreinigt bzw. verunreinigen
lässt, oder die ihm obliegenden Reini- gungspflichten nicht erfüllt.
Die Gemeinde bittet daher alle Grund- stückseigentümer ihre Pflichten über die Reinhaltung und Reinigung der öf- fentlichen Straßen und Wege sorgfältig einzuhalten. Dies trägt nicht nur zu einem sauberen Ortsbild, sondern auch zu einer längeren Lebensdauer der öffentlichen Verkehrsfläche bei. Für weitere Fragen bzw. Erläuterungen zu den Verordnungen der Gemeinde über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter stehen Ihnen unsere Mitarbeiter Alexan- der Pfaff, Telefon (0 95 72) 3 87-111 und Johannes Oppel, Telefon (0 95 72) 3 87- 202, gerne zur Verfügung.
          Wir wünschen allen Kunden, Freunden und Bekannten ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein gesundes neues Jahr.
 Ortsgeschehen
 Die Buntstifte qualmen und die Kinderaugen leuchten, als die Kindergartenkinder des BRK Haus des Kindes „Am Baum- garten“ ihre Bilder für das Christkind malen. Denn sie haben einen Brief an das Christkind geschrieben, den sie gemeinsam mit ihren Bildern zur Post bringen und in den Briefkasten werfen wollen. Sicher freut sich das Christkind über die vielen Kunstwerke und die Kinder der Bären- und der Fuchsgruppe sind gespannt darauf, was das Christkind wohl antworten wird?
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