Page 5 - Amtsblatt Altenkunstadt Januar 2026
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Nr. 1 - 26. Januar 2026 Amtliche Mitteilungen 5
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Gemeinderats, der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters und des Kreistags
am Sonntag, 08. März 2026
1.
Das Wählerverzeichnis für die oben bezeichneten Wahlen wird in der Zeit vom 16. Februar 2026 bis 20. Februar 2026 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der Dienststunden von Montag bis Freitag, 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie Montag und Donnerstag, von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr in der Gemeinde Altenkunstadt, Rathaus, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Einwohnermelde- amt, Zi.-Nr. 1, für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvoll- ständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahl- berechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren ge- führt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
2.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der oben ge- nannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15. Februar 2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwer- de gegen das Wählerverzeichnis einlegen, andernfalls besteht die Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4.
Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dem die Eintragung in das Wählerverzeichnis besteht.
5.
Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
5.1 bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstim- mungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
5.2 bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstim- mungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen,
5.3 durch Briefwahl.
6.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 06.03.2026, 15 Uhr in der Gemeinde Altenkunstadt, Marktplatz 2, 96264 Alten- kunstadt, Einwohnermeldeamt, Zi.-Nr. 1, schriftlich, elek- tronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwie- rigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.
6.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlbe- rechtigte Person, wenn
a) sienachweist,dasssieohneihrVerschuldendieAntrags-
frist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 6 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (vgl. Nrn. 1 und 3) versäumt hat,
b) ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der unter a) genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist,
c) ihrWahlrechtimBeschwerdeverfahrenfestgestelltwor- den ist und sie nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen wurde.
Diese Wahlberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen.
7.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Be- hinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.
8.
Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
a) einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
b) einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
c) einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der
Wahlbrief zu übersenden ist,
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

