Page 16 - Amtsblatt Altenkunstadt - Juni 2026
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16 Informationen Nr. 6 - 29. Juni 2026 Rasenmäherlärm
Lärm im Garten: Betrieb von Rasenmähern, Laubbläsern, Gartengeräten und sonstigen Maschinen und Geräten
Das Inverkehrbringen und der Betrieb von Geräten und Maschi- nen ist in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzver- ordnung – 32. BImSchV) geregelt. In diese Verordnung fallen insbesondere auch Rasenmäher, Laubbläser, Gartengeräte und sonstige Geräte und Maschinen, die überwiegend im privaten Bereich verwendet werden. Nach § 7 dieser Verordnung ist der Betrieb von Geräten und Maschinen wie folgt geregelt:
Betrieb in Wohngebieten
In reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelten im Freien die Regelungen der Verordnung. Die jeweilige Gebietskategorie bestimmt sich nach den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Fehlt eine solche Festsetzung bestimmt sich die Gebietskategorie nach der Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Gebietes.
Geräte und Maschinen
• Rasenmäher (mit Elektro- oder Verbrennungsmotor)
• Heckenschere
• Motorkettensäge (tragbare)
• Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (mit Elektromotor)
• Vertikutierer Shredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler mit Elek-
tro- oder Verbrennungsmotor)
• Beton- und Mörtelmischer
• Hochdruckwasserstrahlmaschine • Motorhacke
Betriebsbeschränkungen in empfindlichen Bereichen
• Betrieb nicht an Sonn- und Feiertagen
• Betrieb nicht von 20.00 bis 7.00 Uhr an Werktagen
• Betrieb nicht von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr,
von 17.00 bis 7.00 Uhr (gilt nur für Freischneider, Grastrim- mer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, die nicht über das Umweltzeichen verfügen)
Soweit im Einzelfall diese Geräte und Maschinen länger betrie- ben werden sollen, ist hierzu eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
Lärmschutzverordnungen der Gemeinden, die strengere Lärm- schutzregelungen enthalten, haben Vorrang vor der 32. BImSchV. D. h. dass weitergehende Bestimmungen, vor allem zum Schutz der Mittags- und Nachtruhe, bleiben unberührt. Im Landkreis Lichtenfels haben bisher lediglich die Städte Lichtenfels und Bad Staffelstein eine weitergehende Regelung getroffen.
Betrieb in sonstigen Gebieten
In Dorfgebieten, Mischgebieten, Kerngebieten, Gewerbegebie- ten, Industriegebieten, sonstigen Sondergebieten gelten nach der Verordnung zwar keine zeitlichen Beschränkungen, jedoch sind die gemeindlichen Lärmschutzverordnungen zu beachten. Auch das Feiertagsgesetz sieht vor, dass zumindest an Sonn-
und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten sind. Dies gilt aber z. B. nicht für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihren Angehörigen vorgenommen werden sowie für unaufschiebbare Arbeiten. Der Betrieb der vorstehend genannten Geräte und Maschinen dürfte in der Regel öffentlich bemerkbar sein; somit wäre die Nutzung an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig.
Allgemeine Vorschriften
Nach § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist es untersagt, ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erregen, der ge- eignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Dies gilt auch für den Einsatz von Geräten und Maschinen im Freien.
VISITENKARTEN
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Tiefe Gasse 26 • 96224 Burgkunstadt-Kirchlein Tel. (0 95 72) 38 16-0 • info@coprint.de
Autowaschen auf der Straße ist nicht erlaubt
Immer wieder werden Fahrzeuge auf öffentlicher Verkehrsfläche gewaschen. Dadurch werden neben dem Waschwasser u. a. auch Reinigungsmittel, Ölrückstände, Fette u. v. m. über die Straßen- einlaufschächte in die gemeindlichen Oberflächenwasserkanäle geschwemmt. Von dort gelangen sie dann in oberirdische Gewässer wie z. B. Weismain und Main. Diese Belastung der Gewässer ist nicht zulässig und schädigt die Umwelt.
Bedenken Sie bitte auch, dass sich im Winter durch gefrierendes Wasser eine Eisfläche bilden kann und eine Gefahrenstelle, auch für Fußgänger und Radfahrer, darstellt.
Selbst im privaten Bereich ist das Autowaschen nur erlaubt, wenn in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider eingebaut sind, die Leichtflüssigkeiten wie z. B. Benzin, Benzol, Öle und Fette zurückhalten.
Bitte beachten Sie die vorgenannten Ausführungen und waschen Sie Ihre Fahrzeuge nur dort, wo entsprechende Vorrichtungen für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gegeben sind. Wir glauben, dass es nicht erst zu Anzeigen kommen muss.

