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 Nr. 12 - 15. Dezember 2025 Amtliche Mitteilungen 5 Der Wahlleiter
der Gemeinde Altenkunstadt
Bekanntmachung
über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderats und der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters in der Gemeinde Altenkunstadt, Landkreis Lichtenfels am Sonntag, 08. März 2026
 1. Durchzuführende Wahl
Am Sonntag, dem 08. März 2026 findet die Wahl von 20 Gemein- deratsmitgliedern und der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters statt.
2. Wahlvorschlagsträger
Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von Wählergrup- pen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Parteien und Wählergruppen, die verboten sind, können keine Wahlvor- schläge einreichen.
3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
3.1
Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahl- vorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am Donnerstag, dem 08. Januar 2026, (59. Tag vor der Wahl) 18.00 Uhr dem Wahl- leiter zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Altenkunstadt, Marktplatz 2, 96264 Altenkunstadt, Erdgeschoss, Zi.-Nr. 1, übergeben werden. Jeder Wahlvorschlags- träger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.
3.2
Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl
a) des Gemeinderats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, b) der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit Bindung an
sich bewerbenden Personen statt.
3.3
Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet die Wahl
a) des Gemeinderats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, b) der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an
sich bewerbende Personen statt.
4. Wählbarkeit zum Gemeinderatsmitglied
4.1
Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds ist jede Person wähl- bar, die am Wahltag
a) Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union ist;
b) das 18. Lebensjahr vollendet hat;
c) seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung
hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch
innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar.
4.2
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 21 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist.
5. Wählbarkeit zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister
5.1
Für das Amt der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürger- meisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag
a) Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist; b) das 18. Lebensjahr vollendet hat;
c) wenn sie sich für die Wahl zur ehrenamtlichen ersten Bür-
germeisterin oder zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister bewirbt, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde gewöhn- lich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar. Für die Wahl zur berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister kann auch eine Person gewählt werden, die weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hat.
5.2
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist.
6. Aufstellungsversammlung
6.1
Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist. Diese Aufstellungsversammlung ist
a) eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wähler-
gruppe,
b) eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mit-
gliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende
Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden oder c) eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für
bevorstehende Wahlen bestellt wurde.
Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenver- sammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Aufstellungsversamm- lung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt.















































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