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Nr. 12 - 15. Dezember 2025 Amtliche Mitteilungen 7
beauftragte Person ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifels- fall gilt die Erklärung der beauftragten Person.
8.5
Jeder Wahlvorschlag muss die Angabe sämtlicher sich bewer- bender Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Aufstellung in der Niederschrift über die Aufstellungsversamm- lung nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Beruf oder Stand und Anschrift enthalten.
8.6
Angegeben werden können
a) Geburtsnamen, falls sich die Namensführung innerhalb von
zwei Jahren vor dem Wahltag geändert hat,
b) kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Ver-
fassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtliche erste, zweite oder dritte Bürgermeisterin, ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretende Landrätin, stellvertre- tender Landrat, Kreisrätin, Kreisrat, Bezirkstagspräsidentin, Bezirkstagspräsident, stellvertretende Bezirkstagspräsidentin, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrätin, Bezirks- rat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags.
Dreifach aufzuführende sich bewerbende Personen erscheinen auf dem Stimmzettel vor den zweifach aufzuführenden und diese vor den übrigen sich bewerbenden Personen.
8.7
Die sich bewerbende Person muss erklären, dass sie der Aufnah- me ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird. Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person dem Wahlleiter nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären. Die sich bewerbende Person muss außerdem erklären, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
8.8
Ein Wahlvorschlag zur Wahl einer berufsmäßigen ersten Bürger- meisterin oder eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters muss ferner, wenn die sich bewerbende Person im Wahlkreis weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Bescheinigung der Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, über ihre Wählbarkeit enthalten. Das Gleiche gilt für Ersatzleute.
8.9
Ein Wahlvorschlag zur Wahl des Gemeinderats oder der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters muss, wenn sich die Person nicht in der Gemeinde bewerben will, in der sie ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, eine Bescheini- gung dieser Gemeinde, bei Personen ohne Wohnung der letzten Wohnsitzgemeinde, enthalten, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Die Gemeinde darf diese Bescheinigung nur einmal ausstellen.
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.
9. Unterzeichnung der Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unter- schrieben sein, die am Montag, 19. Januar 2026 (48. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags ist unzulässig. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag müssen eigenhändig geleistet werden. Die Unterzeichnenden müssen Familienname, Vorname und Anschrift angeben und in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod eines Unterzeichnenden des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.
10. Unterstützungslisten für Wahlvorschläge
10.1
Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben werden, sondern zusätzlich von mindestens 120 Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bei der Gemeinde aufliegen, unter- stützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag (08. Dezember 2025) vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unter- stützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die von der Landeswahlleitung früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keine zusätzlichen Un- terstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag (08. Dezember 2025) vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.
10.2
In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen:
a) die in einem Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden
Personen und Ersatzleute,
b) Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste
eingetragen haben,
c) Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnet
haben.
10.3
Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten.
10.4
Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos.
10.5
Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die Eintragungs- räume, die Öffnungszeiten und die Ausstellung von Eintragungs- scheinen an kranke Personen und Menschen mit körperlichen

