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6 Amtliche Mitteilungen Nr. 12 - 15. Dezember 2025
Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberech- tigte und anwesende Person ist hierbei vorschlags-berechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
6.2
Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewer- benden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen.
6.3
Mehrere Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvor- schläge einreichen. Gemeinsame Wahlvorschläge sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen (bei der Bürgermeis- terwahl siehe auch Nr. 6.5). Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.
6.4
Bei Gemeinderatswahlen kann die Versammlung beschließen, dass sich bewerbende Personen zweimal oder dreimal auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen.
6.5
Besonderheiten bei der Bürgermeisterwahl
Soll eine Person von mehreren Wahlvorschlagsträgern als sich gemeinsam bewerbende Person aufgestellt werden, sind folgende Verfahrensarten möglich:
6.5.1
Die sich bewerbende Person wird in einer gemeinsamen Auf- stellungsversammlung der Parteien und der Wählergruppen aufgestellt, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.
6.5.2
Die Parteien und die Wählergruppen stellen eine sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen auf und reichen getrenn- te Wahlvorschläge ein. Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte Person muss gegenüber dem Wahlleiter schriftlich erklären, ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will.
7. Niederschrift über die Versammlung
7.1
Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:
a) die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung, b) Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
c) die Zahl der teilnehmenden Personen,
d) bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung,
dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitglie- dern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,
e) der Verlauf der Aufstellungsversammlung,
f) das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen
gewählt wurden,
g) die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre
Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,
h) auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatz-
leute aufgestellt hat,
7.2
Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung lei- tenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versamm- lung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Jede wahlberech- tigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der Versammlung teilgenommen haben.
7.3
Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben.
7.4
Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvor- schlag beizulegen.
8. Inhalt der Wahlvorschläge
8.1
Bei Gemeinderatswahlen darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie Gemeinde- ratsmitglieder zu wählen sind. In unserer Gemeinde darf daher ein Wahlvorschlag höchstens 20 sich bewerbende Personen enthalten. Wenn sich bewerbende Personen im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der sich bewerbenden Personen entsprechend.
Sich bewerbende Personen dürfen bei Wahlen für ein gleicharti- ges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. Sie dürfen bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Bei Bürgermeisterwahlen darf jeder Wahlvorschlag nur eine sich bewerbende Person enthalten.
8.2
Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wäh- lergruppe als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Kurzbezeichnungen, bei denen der Name der Partei oder der Wählergruppe nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, reichen als Kennwort aus. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist.
Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem ge- meinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort. Enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Bürgermeister- wahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kenn- worte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort.
8.3
Organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen, wenn sie als organisiert behandelt werden sollen.
8.4
Jeder Wahlvorschlag soll eine beauftragte Person und ihre Stell- vertretung bezeichnen, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen. Fehlt diese Bezeichnung, gilt die erste unterzeichnende Person als Beauftragte, die zweite als ihre Stellvertretung. Die

